§ 5 Abs 1 Tir HöfeG 1900 (Abtretung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes, Bewilligung, keine entgegenstehenden landeskulturellen Bedenken; Beachtlichkeit von Aspekten der Bodenreform; kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes)
VwGH 11.09.1997, 96/07/0235