§ 74 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Begriff)
§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Nachbarn, Belästigungen oder Beeinträchtigungen)
§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, Qualifizierte Einwendungen; keine bei Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Betriebsfahrzeugen)