§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen im Gläubigerinteresse, keiner, Nichteinhalten der Zahlungsvereinbarung, Fällige Forderungen ohne Zahlungsvereinbarung)
VwGH 30.09.1997, 97/04/0130
Im BeschwFall lag die weitere Gewerbeausübung nicht wie in § 87 Abs 2 GewO 1994 gefordert, im Interesse der Gläubiger, weil der Bf seine Zahlungsvereinbarung mit der SozVersAnstalt der gewerbl Wirtschaft nicht eingehalten hat. Davon abgesehen räumt der Bf mit seinem BeschwVorbringen, wonach es ihm „zum Großteil" gelungen sei, mit den „Großgläubigern" Zahlungsvereinbarungen zu treffen, ein, dass daneben weiterhin fällige (dh nicht durch eine Zahlungsvereinbarung geregelte) Forderungen gegen ihn offen sind.