§ 78 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes, Abstandnahme, Verringerung der Vorsorge, keine, Erteilung anderer Auflagen, keine)
VwGH 28. 8 1997, 95/04/0128
§ 78 Abs 2 GewO 1994 setzt voraus, dass bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem GenehmigungsB entspr Zustand, die durch diesen B getroffene Vorsorge nicht verringert wird. § 78 Abs 2 GewO 1994 ermächtigt die Beh nicht zur Erteilung von (anderen oder zusätzl) Auflagen. Davon, dass im BeschwFall ohne die „angesprochenen Maßnahmen" bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs 2 erfüllt wären, geht selbst die Bfin nicht aus, weshalb der A von der bel Beh abzuweisen war. Abw.