§ 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Befähigungsnachweis, Nachsicht nicht hinsichtlich Befähigung; Nachweis gleichwertiger Ausbildung; Befähigungsnachweisverordnung; hier Prüfungsstoff nach FriseurMeisterprüfungsordnung)
VwGH 28.08.1997, 95/04/0081