§ 77 Abs 3 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Emissionen, Luftschadstoffe, Begrenzung nach Stand der Technik, öffentlich-rechtliches Nachbarrecht, keines)
VwGH 28.08.1997 95/04/0070
Aus § 77 Abs 3 GewO 1994 betr die Verpflichtung der Beh zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ergibt sich jedenfalls kein subj-öff Nachbarrecht (VwGH 01.07.1997, 97/04/0093). Nach den von der bel Beh zugrundegelegten SV-GA erreichen aber weder die von der projektierten Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen bzw Immissionen von Luftschadstoffen die - von der Beh als Stand der Technik angesehenen - Grenzwerte, noch wäre unter Bedachtnahme auf das Gesamtaufkommen der Bundesstraße B 122 ein Einfluss der Parkgarage nachweisbar.