§ 57 Abs 1 Stmk GdO (Beschluss des Gemeinderates, einfache Mehrheit, soweit gesetzl nicht anderes vorgesehen; Antrag, keine Mehrheit; neuerliche Antragstellung möglich)
§ 57 Abs 4 Stmk GdO (Beschluss des Gemeinderates, Stimmengleichheit; Antrag abgelehnt; keine Hindernis für neuerliche Antragstellung)