Art 119a Abs 5 B-VG (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Vorstellung, Vorstellungsentscheidung, Wirkung; Bindung der Gemeindebehörden an tragende Aufhebungsgründe; Grenzen der Bindung; gleiche Sach- und Rechtslage; neuerliche Beurteilung des Sachverhalts aufgrund neuer Beweisergebnisse unzulässig; Eigentum an Grundstück bzw Bauwerk, Vertrag bezüglich Bauwerk, andere rechtliche Beurteilung aufgrund neu erhobener Sachverhaltselemente)