§§ 51, 52 FrG (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, Entscheidung, Berücksichtigung sozialer Integration und Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit, keine; gelindere Mittel, keine)
VwGH 05.09.1997, 97/02/0326
Bei einer E des UVS über eine Beschw gem § 51 FrG kommt es auf Feststellungen zur Frage der sozialen Integration und zur Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit des Bf im Inland nicht an. Derartiger Feststellungen bedürfte es im gegebenen Zusammenhang allenfalls dann, wenn die Anwendbarkeit „gelinderer Mittel" als der Schubhaft zur Erreichung des ges vorgesehenen Zweckes in Betracht käme. Im Rahmen der durch das FrG vorgegebenen Voraussetzungen kann jedoch ohne ges Grundlage von einem ausreichenden gelinderen Mittel zur Sicherung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Abschiebung keine Rede sein; demgem entspricht es der stRsp VwGH, dass die Anwendung eines „gelinderen Mittels" als der Schubhaft bei Vorliegen der Haftgründe ges nicht vorgesehen ist (VwGH 28.02.1997, 95/02/0562 mwH).