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VwGH 30. 9. 1997, 97/01/0755 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1547ZfV 1998, 653

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft; allgemeine politische Situation, Bürgerkriegssituation, konkrete Situation des Asylwerbers maßgeblich)

VwGH 30.09.1997, 97/01/0755

Die bloß allg Behauptung einer Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem bürgerkriegsähnl Verhältnisse herrschen, ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gem § 1 Z 1 AsylG 1991 zu begründen. In dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein noch keine Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 (VwGH 26.03.1996, 95/19/0026; 30.04.1997, 95/01/0239). Wenngleich das Vorliegen einer Bürgerkriegssituation eine aus asylrechtl relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell ausschließt (VwGH 19.09.1996, 95/19/0098), ist im vorliegenden Fall für den Standpunkt des Bf damit nichts gewonnen, weil er nicht präzisiert hat, aufgrund welcher Vorgangsweisen die behauptete Bedrohung durch die GIA nicht nur eine allg Bedrohung aller alger Staatsbürger anderer Einstellung als die der GIA ist, sondern eine indiv konkret gegen den Bf gerichtete Verfolgungshandlung zum Ausdruck bringe.

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