§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnung von Asyl auf Familienangehörige, Voraussetzung des Vorliegens eines positiven rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides an Hauptantragsteller)
VwGH 23.01.1997, 96/20/0911
Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Erlassung des hier angef B (Abw eines A auf Ausdehnung des Asyls) eine VwGH-Beschw des Ehegatten der Bfin noch nicht einmal erhoben worden war, wäre auch ein aufhebendes Erk des VwGH in der Asylangelegenheit des Ehegatten allein noch kein Grund, im vorliegenden Verf zu einer anderen SachE zu gelangen, weil die Erk der GH des öff Rechts ledigl kassator Wirkung entfalten und - im Fall einer Aufhebung des bekämpften B - die BerufungsBeh neuerl in merito zu entscheiden hätte. Erst mit Rechtskraft eines dann im zweiten Rechtsgang ergangenen positiven B der bel Beh wären die ges Voraussetzungen für die von der Bfin begehrte Ausdehnung der Asylgewährung gegeben. Die Erhebung einer VwGH-Beschw ändert am Eintritt der Rechtskraft des mit Beschw bekämpften B nichts. Da die in § 4 AsylG 1991 normierte Voraussetzung der Asylgewährung an einen der dort näher genannten qualifizierten nahen Angehörigen (hier an den Ehegatten der Bfin nicht vorliegt, erweist sich auch die rechtl Beurteilung der bel Beh als zutreffend.