§ 1 Z 1 AsyIG 1991 (wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; abstrakte Möglichkeit, nach Rückkehr in Heimatland zu Spitzeldiensten herangezogen zu werden)
VwGH 19.06.1997, 96/20/0111
Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die bel Beh entsprechend § 20 Abs 1 AsylG 1991 von den Ermittlungsergebnissen des Verf erster Instanz ausgegangen ist, indem sie die Angaben des Bf zu seinen Fluchtgründen ohnedies als glaubwürdig ihrer rechtl Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dass der Bf mit seinen Angaben hingegen eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 damit nicht glaubhaft gemacht hat, steht im Einklang mit der Rechtslage, hat doch der Bf keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der jordan Geheimdienst auch nach seiner Rückkehr im November 1994 überhaupt die Absicht gehabt habe bzw habe erkennen lassen, den Bf wiederum zu Spitzeldiensten heranziehen zu wollen. Die rein abstrakte Möglichkeit einer derartigen Vorgangsweise reicht aber - wie die Beh erster Instanz zutreffend festgestellt hat - für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht des Bf vor Verfolgung nicht aus, weshalb auch auf die Frage nicht näher einzugehen war, ob die Aufforderung, Spitzeldienste zu leisten, überhaupt die Qualifikation und Intensität einer Verfolgung darstellen kann. Abw.