§ 46 Abs 1 Grazer Dienst- u GehaltsO (amtswegige Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit; Begriff, Rechtsfrage, Sachverständigengutachten)
VwGH 02.07.1997, 94/12/0297
1. Da die Grazer Dienst- u GehaltsO keinen Bezug zum konkreten Arbeitsplatz (Dienstposten), den der Beamte zuletzt innehatte, herstellt, liegt Dienstunfähigkeit iSd § 46 Abs 1 leg cit erst dann vor, wenn der Beamte unfähig ist, irgendeinen Dienstposten (Arbeitsplatz) des Dienstzweiges und der VGr, dem er angehört, ordnungsgem zu versehen.