§ 16a Abs 3 Grazer Dienst- u. GehaltsO (Vorrückung, Vollberücksichtigung von Studienzeiten oder Vortätigkeit im öffentlichen Interesse, soweit von besonderer Bedeutung; Begriff, Feststellung der tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit, Ausmaß des Verwendungserfolges, auch für Teil der beruflichen Aufgabenstellung)
VwGH 02.07.1997, 94/12/0286