§ 30 c Abs 2 Z 1 Oö GehG (Pflegedienst - Chargenzulage, ua Stationsschwester; keine, Begriff, Wahrnehmung typischer Leitungsfunktionen)
VwGH 02.07.1997, 94/12/0128
Die Regelung des § 30c Oö GehG ist - unbeschadet verschiedener in der Folge im Landesbereich erfolgter Erweiterungen - dem § 30c GehG (nunmehr § 124 GehG idF d Besoldungsreform-G 1994, BGBl 550) nachgebildet. Sie verfolgt wie die bundesrechtl Best das Ziel, mit dieser Zulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abzugelten, weshalb diese Zulage inhaltl der Verwendungszulage nach § 30a GehG entspricht.