§ 20 Tir FLG 1996 (Grundstücksabfindung, kein Anspruch auf bestimmte Lage des Abfindungsgrundstückes)
VwGH, 11.09.1997, 97/07/0134
Einen ausdrückl eingeräumten „Lageanspruch" in dem Sinne, dass einer Partei des Z-Verf Abfindungsgrundstücke nur in jenem räuml Bereich zugeteilt werden dürften, in dem auch ihre Altgrundstücke lagen, kennt § 20 Tir FLG nicht. Die räuml Situierung der Abfindungsgrundstücke stellt daher nicht schon allein deswegen einen Verstoß gegen § 20 Tir FLG dar, weil sich die Abfindungsgrundstücke in einem anderen Weiler befinden als die Altgrundstücke. Eine solche Situierung der Abfindungsgrundstücke wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie gg die Grundsätze des § 20 Tir FLG verstieße. Dass dies der Fall sei, hat die Bfin aber nicht dargetan. Abw.