§ 30 Abs 4 Tir BauO (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Hintanhaltung von Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn)
VwGH 11.09.1997, 94/06/0072
Die Bf hat in ihren Einw im Verfahren vor der Behörde erster Instanz unter Berufung auf „kritisch einzustufende Bauzustände" Auswirkungen auf ihr Grundstück durch Böschungsbruch und ungleichmäßige Setzungen durch eine Grundwasserabsenkung geltend gemacht. Die Beh 1. Instanz hat daraufhin in ihrem B der mitbet Partei die Auflage erteilt, vor Baubeginn einen techn Bericht, der insb auch die Absicherung des Geländes der Nachbargrundstücke betreffen sollte, vorzulegen. Im Hinblick darauf, dass ein subj Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von Auswirkungen auf sein Grundstück besteht (VwGH 16.03.1995, 94/06/0236, und die darin genannten Erk zu Sachverhalten, in denen Auswirkungen aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem zu bebauenden Grundstück geltend gemacht waren), betraf die diesbezügl Einw der Bfin nicht einen Bereich, in dem ihr kein subj Recht zukäme. Die von der bel Beh bestätigte Zurückw der diesbezügl Einw erfolgte daher verfehlt.