§ 70 Wr BauO (Baubewilligung)
§ 71 Wr BauO (Bauten vorübergehenden Bestandes; nur mit Zustimmung der Nachbarn)
§ 82 Abs 4 Wr BauO (Nebengebäude, Gebäudehöhe nicht mehr als 2,50 m, Firsthöhe nicht mehr als 3.50 m, Errichtung auf den sonst unbebaut zu belassenden Flächen, wenn mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe; Gebäudeteil zum Einstellen von Rädern, nicht mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe)