§ 3 Abs 2 BEinstG (Feststellung des Grades der Behinderung)
§ 3 RichtsatzV (Gesamteinschätzung mehrerer Leiden; Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen; verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Einholung eines „Obergutachtens"; kein Anspruch des Behinderten auf Einholung eines Gutachtens eines bestimmten medizinischen Teilgebietes)