§ 4 Abs 1 BStG (Bestimmung des Straßenverlaufes durch Verordnung; Erfordernisse des Verkehrs, funktionelle Bedeutung des Straßenzuges; Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, Denkmalschutz, Umweltverträglichkeit; Gewährleistung einer sicheren Benützbarkeit der Straße; Abwägung der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens mit anderen Trassenvarianten)