§ 5 Abs 1 RFG (Vergabe von Sendezeit an im NR vertretene politische Parteien und an Interessenverbände; Belangsendung)
VfGH 12.12.1997, B 667/97
Der VfGH hat ua aus Anlass des Verf über die vorliegende Beschw von Amts wegen gem Art 140 Abs 1 B-VG ein Verf zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „und an Interessenverbände“ in § 5 Abs 1 RFG eingeleitet. Mit demErk vom 11.12. 1997, G 347-355/97, hat der VfGH die genannte Wortfolge in § 5 Abs 1 RFG als verfassungswidrig aufgehoben.