§ 40 Abs 2 Wr NSchG (Bewilligung; Verlängerung; Umfang der Prüfung; Veränderungen außerhalb des Grundstückes; Eigentumseingriff; Gleichheit)
VfGH 07.10.1997, B 2645/96
Mit der im § 40 Abs 2 Wr NSchG vorgesehenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bew wird offenbar in Verfolgung des dem Gleichheitssatz innewohnenden Vertrauensschutzgedankens dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Verwirklichung eines Projektes trotz Bew Hindernisse verschiedenster Art entgegenstellen können, die der Inhaber der Bew aus eigenem nicht zu beseitigen vermag, obwohl sein Wille nach wie vor darauf gerichtet ist, das Vorhaben zu verwirklichen.