Art 117 Abs 2 vierter Satz B-VG (aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen in den Gemeinderat; Wahlrecht der Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Ausübung deren Wahlrechtes „unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen“; kein unmittelbarer Anspruch der Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Teilnahme an bestimmten Wahlen; Wahlrecht als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht; Ausgestaltungsvorbehalt; Eingriffsvorbehalt)