§ 15 Abs 1 WRG (Bewilligungsverfahren, Einwendungen der Fischereiberechtigten; Recht, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren; Obliegenheit, konkrete Vorschläge vorzulegen; kein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages; eingeschränkte Parteistellung, entscheidend für „Sache“ im Berufungsverfahren)