§ 102 Abs 1 lit d WRG (Parteistellung der Gemeinden, außer in Verfahren nach § 111a nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 zustehenden Anspruchs)
§ 13 Abs 3 WRG (Wasserbenutzung; nur soweit, als ua der Gemeinde das ua für sonstige öffentliche Zwecke erforderliche Wasser entzogen wird; von Gemeinden betriebene Beschneiungsanlagen)