§ 117 Abs 1 WRG (Entschädigung, ua für Schäden am Fischereirecht)
§ 117 Abs 2 WRG (ebenso; Festsetzung im Bewilligungsbescheid; Vorbehalt der Festsetzung der Höhe, nicht dem Grunde nach)
§ 117 Abs 4 WRG (Unzulässigkeit der Berufung über Entschädigungsfragen; negative Entscheidung über Entschädigung bei fehlendem Ausspruch oder fehlendem ausdrücklichem Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Entschädigung)