§ 2 Abs 1 VVG (Vollstreckung, Schonungsprinzip; Teilabbruch bei aufgetragenem Abbruch des gesamten Gebäudes wäre Abweichung vom Titel, Möglichkeit eines Teilabbruches nicht zu prüfen)
VwGH 27.06.1997, 97/05/0158
Die Bf machen geltend, dass ein Teilabbruch des Gebäudes möglich gewesen wäre. Im Lichte des Schonungsprinzipes des § 2 Abs 1 VVG hätte geprüft werden müssen, ob ein Teilabbruch möglich sei und wie hoch die Kosten für einen solchen Teilabbruch seien. Mit diesem Vorbringen sind die Bf nicht im Recht, da der Titelb des Gd-Rates der Stadtgd K eindeutig dahin lautete, dass das Keller-, Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß und das Dachgeschoß mit sämtlichen Räumen abzurechnen sind. Dieses Vorbringen der Bf richtet sich somit gegen die Rechtmäßigkeit des Titelb, der im Vollstreckungsverf nicht mehr geprüft werden kann (VwGH 13.12.1988, 88/05/0141, und 25.03.1996, 94/10/0122). Im Hinblick auf den im Titelb angeordneten gänzl Abbruch des Gebäudes kommt kein anderes Mittel als die Ersatzvornahme in Betracht. Ein Verstoß gegen § 2 Abs 1 VVG liegt somit nicht vor. Abw.