§ 6 Abs 1 Z 1 WaffG 1986 (Verlässlichkeit, keine; Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen)
§ 6 Abs 1 Z 3 WaffG 1986 (Verlässlichkeit, keine, Überlassen von Waffen an zum Besitz von Waffen nicht berechtigte Personen; Bindung der Verwaltungsbehörde an die im Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen)