§ 45 Abs 3 AVG (allgemeine Grundsätze über den Beweis, Parteiengehör; Sachverständigengutachten, beabsichtigtes Gegengutachten, bloße Zweiwochenfrist zu kurz)
VwGH 01.07.1997, 97/04/0024
Nach stRsp VwGH kann die Beweiskraft eines SV-GA - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das GA eines anderen SV, das dem GA auf gleichem fachl Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf, 5. Auflage, S 318 ff, zitierte Jud). Davon ausgehend hat die Beh, um § 45 Abs 3 AVG gerecht zu werden, der Partei, die einen derartigen Gegenbeweis anzutreten beabsichtigt, die dazu erforderl Frist zu gewähren. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Auswahl eines entspr SV und seiner Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung auch eines einfachen GA erforderl Zeit andererseits wird ein Zeitraum von bloß 14 Tagen hiezu im allg nicht ausreichen.