§ 63 Abs 5 AVG (Berufung, Berufungsfrist, Versäumung, Prüfungspflicht)
VwGH 18.07.1997, 97/02/0070
Das mit Berufung vom 23. 11. 1996 angef StrafErk wurde mit „12. 11. 1996“ datiert. Zwar enthält die zuliegende Übernahmebestätigung im Feld „Datum“, welches in der Regel vom Übernehmer auszufüllen ist, die Angabe „14. 10. 96“, jedoch ist aus dem angebrachten Poststempel des „Aufgabepostamtes“ unschwer zu ersehen, dass die Sendung erst am 13. November 1996 zur Post gegeben und am 14. November 1996 vom „Zustellpostamt“ an die Strafbehörde erster Instanz zurückgesendet wurde.