§ 34 Abs 2 VwGG (Beschwerden, Form- oder Inhaltsmangel, Verbesserungsauftrag; keine Ausführungen über Verfahrensgegenstand)
VwGH 11.06.1997, 97/21/0237
Als Zurückziehung iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt es auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilw befolgt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Bf im ergänzenden Schriftsatz zwar die Aufhebung des angef B begehrt, jedoch zum VerfGegenstand keinerlei Ausführungen macht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben Mit dem angef B wurde ledigl die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung gegen ein StrafErk der BH Salzburg-Umgebung als unzul zurückgewiesen. Der angef B enthält keinerlei Ausführungen in bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Erklärung der Beschw als gegenstandslos.