§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Nachricht des Vertreters an Beschwerdeführer, dass Beschwerdefrist läuft, hat Beschwerdeführer aufgrund Adreßänderung nicht erreicht; Sorgfaltspflicht des Vertreters hinsichtlich Überwachung der Beschwerdefrist und allfälligem Nachfragen bei Vertretenem betreffend Beschwerdeeinbringung)
VwGH 13.03.1997, 97/18/0098, 0099