§ 33 Abs 1 VwGG (Verfahren vor dem VwGH, Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit; Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung; ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Erteilung des Abschiebungsaufschubes)
§ 36 Abs 2 FrG (Abschiebungsaufschub auf bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit, bei Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung)