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VwGH 19. 2. 1997, 96/21/0548 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1998/1300ZfV 1998, 544

§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdelegitimation; Beschwer; keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch angefochtenen Bescheid)

VwGH 19.02.1997, 96/21/0548

Der Bf übersieht jedoch, dass mit dem angef B seiner Berufung stattgegeben worden war. Die Beschw muss daher an dem Prozesshindernis des Mangels der Beschwerdeberechtigung scheitern. Wie näml in VwSlg Anhang Nr 9/1948, ausgesprochen wurde, ist eine Beschw aus dem bezeichneten Grund immer dann zurückzuweisen, wenn der Bf durch den angef B unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Warum der Bf ungeachtet der Stattgebung seiner Berufung durch den angef B in seinen Rechten verletzt worden sei, wird von ihm in keiner Weise dargetan. Die Beschw ist somit gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil die Zurückweisung einer Beschw mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung der Aufhebung des B wegen Unzuständigkeit der bel Beh vorgeht.

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