§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzungen; Versäumung einer Frist)
VwGH 18.03.1997, 96/08/0405
Voraussetzung für eine WE gem § 46 Abs 1 VwGG ist, dass die Partei im verwaltungsgerichtl Verf tatsächl die Frist versäumt hat. Im gegenständlichen Fall stellt der Bf eben gerade diese Voraussetzung aber in Abrede, indem er sich ausdrückl darauf beruft, dass die Zustellung des B des LH von Kärnten an ihn nicht - wie zunächst in der Beschw irrtüml angegeben - am 1. 3. 1996, sondern tatsächl erst am 4. 3. 1996 erfolgt sei und sich daraus ergebe, dass die am 15. 4. 1996 zur Post gegebene Beschw damit in Wahrheit noch innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, also rechtzeitig, eingebracht worden sei. Da sohin nach dem eigenen Vorbringen des Bf bei der Erhebung der von ihm gegen den B des LH von Kärnten eingebrachten Beschw eine Frist nicht versäumt worden ist, konnte dementsprechend dem vorliegenden WE-A schon mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 nicht Folge gegeben werden. Zurückweisung.