§ 46 Abs 2 VwGG (Wiedereinsetzung; Gründe; fälschliche Einräumung eines Rechtsmittels durch anzufechtenden Bescheid und Ergreifen dieses Rechtsmittels durch Partei)
VwGH 18.03.1997, 96/08/0386
Gem § 46 Abs 2 VwGG ist die WE wegen der Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende B fälschl ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb dem WE-A stattzugeben war.