§ 1 Bgld VeranstaltungsG (Anwendungsbereich; unter anderem Spielapparate, die der Gesetzgebungskompetenz unterliegen)
§ 1 Abs 4 Bgld VeranstaltungsG (vom Geltungsbereich ausgenommen sind Veranstaltungen der dem Glückspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspiele)