§ 5 Abs 2 StVO (Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt; Voraussetzungen für Zulässigkeit der Untersuchung; Verdacht des Lenkens vor Betretung; Behauptungslast für Nachtrunk)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0078
Gem § 5 Abs 2 StVO idF BGBl 1994/518, sind unter anderem besonders geschulte und von der Beh hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutl durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Entgegen der Auffassung des Bf lag aufgrund der Ermittlungsergebnisse für den die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die Aussage des - namentl näher bezeichneten - Anzeigers, der in der Lage war, das Kfz des Bf eindeutig zu identifizieren, der Verdacht vor, dass der Bf kurz vor seiner Betretung ein Kfz gelenkt hatte. Dagegen vermag der Bf nichts Stichhältiges aufzuzeigen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bf Alkoholisierungssymptome aufwies, und zwar deutl Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicheren Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute und „renitentes Benehmen“. Ein Anhaltspunkt dafür, der Bf habe den Alkohol ausschließlich nachträgl konsumiert, lag nicht vor. Das Organ der Straßenaufsicht war daher berechtigt, die Atemluft des Bf auf Alkohol zu untersuchen.