§ 12 Abs 3 lit f AlVG (Arbeitslosigkeit; Gründe für deren Nichtvorliegen; ordentlicher Hörer einer Hochschule; Begriff des Studiums; Doktoratsstudium)
VwGH 08.04.1997, 97/08/0004
In der vorliegenden Beschw wird im wesentl die Auffassung vertreten, dass der Bf trotz Absolvierung eines Doktoratsstudiums arbeitslos sei, da § 12 Abs 3 lit f AlVG auf eine „schulmäßige“ Ausbildung abstelle. Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften könne aber gerade nicht als eine solche Ausbildung angesehen werden. Als Ausbildung könne nur die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten als Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf verstanden werden. Mit dem Abschluss des Diplomstudiums als berufstyp Hochschulstudium habe der Bf seine akademische Berufsausbildung als Jurist abgeschlossen.