§ 5 Abs 1 Oö NSchG 1982 idF LGBl 1988/72 (Seeuferzone von 500 m; Verbot jedes Eingriffes in das Landschaftsbild; außer Feststellungsbescheid nach Interessenabwägung; „Eingriff“; Verstärkung vorhandener Eingriffswirkung; Widmungsvorschriften, Baulandwidmung, öffentliches Interesse damit dokumentiert, Gewichtung bleibt dennoch der Naturschutzbehörde vorbehalten; Gerätehütte)
VwGH 28.04.1997, 94/10/0094