§ 4 lit a Krnt NSchG 1986 (Bewilligungspflicht; Ausnahme, keine für eine Badesteg-Anlage, kein Altbestand)
§ 10 Abs 3 lit b Krnt NSchG 1986 (Bewilligung, Interessenabwägung; durch Flächenwidmung als „Badeplatz“ dokumentiertes öffentliches Interesse; dennoch abzuwägen mit gegenläufigen öffentlichen Interessen)