§ 28 Abs 1 FMG (Geschäfts- und Betriebsinhaber; Pflicht zur Vorlage aller für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Unterlagen über Aufforderung der Aufsichtsorgane)
VwGH 10.07.1997, 97/07/0021, 0026
§ 28 Abs 1 Z 3 FMG verwendet das Wort „vorlegen“. Diesem Ausdruck können mehrere Bedeutungen zukommen. Der engste Begriffsumfang dieses Terminismus umfasst ledigl den Akt der Beischaffung von Unterlagen in dem Sinn, dass diese dem Kontrollorgan vorgelegt werden, ohne dass ihm die Möglichkeit der Einsicht- oder -abschriftnahme gegeben wird. Dass ein solches Verständnis der Verpflichtung zur Vorlage dem Sinn des G nicht entspricht, liegt auf der Hand. Mit „vorlegen“ hat daher der G-Geber alle jene Vorgänge gemeint, die es dem Kontrollorgan ermöglichen, sich die für die Kontrolle erforderl Informationen zu beschaffen. Dazu gehört nicht nur die Einsichtnahme, sondern auch die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Unterlagen; dies ergibt sich schon daraus, dass Umfang, Inhalt oder sonstige Umstände der vorzulegenden Unterlagen es ausschließen können, dass die Überprüfung der Futtermittel auf ihre Übereinstimmung mit dem G an Ort und Stelle - in den Betriebsräumen - vorgenommen wird. Das FMG statuiert auch keine derartige Verpflichtung. § 24 Abs 2 FMG, wonach die Bundesanstalten und der LH sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachl befähigter Pers als Aufsichtsorgane zu bedienen haben, enthält keine Best des Inhalts, dass alle Kontroll- und Prüfvorgänge im Betrieb durchgeführt und abgeschlossen werden müssen. Auf die Betriebs- oder Geschäftsräume ist ledigl die Vorlagepflicht beschränkt, was es ausschließt, eine Verpflichtung des Betriebsinhabers anzunehmen, dem Kontrollorgan die Mitnahme des vorgelegten Originalrezeptes zu gestatten.