§ 2 erster Satz AnerkennungsG 1874 (Anerkennung als Religionsgesellschaft, Rechtsanspruch, durch „Cultusminister“ mittels Verordnung; Abweisung des Antrages der Proponenten mittels Bescheides, Möglichkeit der Säumnisbeschwerde)
Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde; im Antrag der Anerkennung als Religionsgesellschaft, sofern nicht eine Anerkennungsverordnung erlassen wird)