§ 18 Abs 2 Z 7 FrG (Aufenthaltsverbot; bestimmte Tatsache; Nachweis der Mittel zum Unterhalt; behaupteter Unterhaltsanspruch Dritten gegenüber; Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzung)
VwGH 19.02.1997, 96/21/0201
Die bloße Behauptung des Bf, seine Tante bestreite seinen Lebensunterhalt zur Gänze, ist nicht geeignet, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, fehlt es doch nicht nur an der Konkretisierung von Art und Höhe der Zuwendungen, der Angabe der ihnen zugrundeliegenden Rechtstitel, der Individualisierung der sie leistenden Person und der Dartuung deren finanzieller Verhältnisse, sondern auch an jeglicher Untermauerung dieser Umstände durch nachprüfbare Unterlagen. Dies gilt auch für den Hinweis des Bf, er erhalte für seine Kuriertätigkeit ausreichende Geldmittel.