§ 36 Abs 2 FrG (Abschiebungsaufschub auf bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit, bei Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung)
§ 33 Abs 1 VwGG (Verfahrenseinstellung wegen Gegenstandslosigkeit; Wegfall des rechtlichen Interesses des Bf an einer Entscheidung)