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VwGH 11. 6. 1997, 96/21/0207 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1171ZfV 1998, 513

§ 20 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung; völlige soziale Integration, zahlreiche Verurteilungen)

VwGH 11.06.1997, 96/21/0207

Der Bf bekämpft im Ergebnis zu Recht die im Grunde des § 20 Abs 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung. Die bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen reichen näml noch nicht aus, um eine verlässl Gewichtung der maßgebenden öff Interessen einerseits und der diesen zuwiderlaufenden privaten Interessen des Bf andererseits vorzunehmen. Das öff Interesse ist zwar iHa die Art und Anzahl der dem Bf zur Last liegenden gerichtl Verurteilungen und verwbeh Bestrafungen keineswegs gering zu veranschlagen; zu der genauen Einschätzung des Gewichtes gegenüber den privaten Interessen des Bf bedarf es aber noch der Feststellung, welches Verhalten den gerichtl Verurteilungen und den maßgebl verwbeh Bestrafungen zugrunde gelegen ist. Nach dem im B angegebenen Aktenzeichen liegt das der ersten gerichtl Verurteilung zugrunde liegende Verhalten und die Bestrafung wegen der von der bel Beh hervorgehobenen „Fahrerflucht“ bereits mehr als vier Jahre zurück. Zum anderen geht die bel Behörde selbst davon aus, dass der Bf sich seit 1988 im Inland aufhält, seit dem Jahr 1988 ständig im österr Arbeitsmarkt eingegliedert, verheiratet und sorgepflichtig für ein im 3. Lebensjahr befindl ehel Kind ist. Diesen privaten (persönl und familiären) Interessen des Bf kommt hohes Gewicht zu. Der festgestellte Sachverhalt bedarf somit in einem wesentl Punkt einer Ergänzung. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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