§ 31 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot gegenüber einem EWR-Bürger, Zulässigkeit bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund seines Verhaltens)
Art l3 Abs 2 Richtlinie 64/221/EWG (Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, strafrechtliche Verurteilungen allein zur Begründung der Maßnahmen nicht hinreichend)