§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgrund; nicht gesicherter Lebensunterhalt; Einkünfte als Gesellschafter und als Geschäftsführer einer GmbH; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
VwGH 03.10.1996, 95/19/1937
Nach stRsp des VwGH hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg cit vorliegt (VwGH 20.06.1996, 95/19/1466, 1467, 1479). Der Bf hat sich in seinem BewA auf den Bezug von „Gehalt als Geschäftsführer und Gesellschafter“ berufen.