§ 4 Abs 1 AufG (Ermessensübung; Nichtvorlage von Unterlagen)
VwGH 26.09.1996, 95/19/0192
Die bel Beh hat die von ihr vorgenommene Ermessensübung damit begründet, dass der Bf durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die einschlägigen Rechtsvorschriften für den Aufenthalt von Fremden einzuhalten. Diese Annahme begründete sie mit der ihrer Meinung nach gegebenen Tatsache, dass der Bf entscheidungsrelevante Unterlagen erst über Aufforderung der bel Beh beigebracht und den Nachweis entscheidungsrelevanter Umstände für die Vergangenheit überhaupt nicht erbracht habe.