§ 4 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Heranziehung von Tathandlungen; Sichtvermerksversagungsgrund, Verlängerung der Bewilligung)
§ 5 Abs 1 AufG (Sichtvermerksversagungsgrund; Heranziehung von Tathandlungen vor letzter Bewilligung; Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe oder Sicherheit, keine)